Konkret stellte das eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz dar, hat das Handelsgericht Wien nach einer Verbandsklage erstinstanzlich entschieden.
Der Klagsverband argumentierte, dass im Gegensatz zu Schüler*innen mit körperlicher Behinderung viele Kinder und Jugendliche mit anderen Behinderungen keinen Zugang zu Schulbildung an Bundesschulen haben, weil ihnen die dafür nötige persönliche Assistenz nicht zur Verfügung gestellt wird. Deshalb müssten sie oft etwa auf eine Sonderschule ausweichen. Im Bildungsministerium verspricht man, das Urteil rasch umsetzen.